Gesetzeslage in Deutschland
Hier nun die teils von der Oberstaatsanwaltschaft Celle ausgehebelten Gesetze etc.:
Definition Kindesmisshandlung (Quelle: Drucksache 10/4560 des Deutschen Bundestages 1996):
Kindesmisshandlung ist eine nicht zufällige (bewusste oder unbewusste) gewaltsame körperliche und/oder seelische Schädigung, die in Familien oder Institutionen (z.B. Kindertagesstätten, Schulen, Heimen) geschieht und die zu Verletzungen, Entwicklungsverzögerungen oder sogar zum Tode führt und die somit das Wohl und die Rechte eines Kindes beeinträchtigt oder bedroht.“
UN Kinderrechtskonvention (gilt für die BRD seit 1989) Art. 19 Geistige Misshandlung
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs‑, Verwaltungs‑, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form… geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung… zu schützen,…
§ 19 StGB Schuldunfähigkeit des Kindes
Kinderabendmahl unter Käßmann für Vierjährige (!) eingeführt
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
Im Kinderabendmahl wird Kindern eine „Mittäterschaft an der Kreuzigung Jesu“ (Diktion Pastor Traugott Giesen) in die viel zu kleinen Schuhe geschoben. Das Abendmahl mit seinem „für Dich am Kreuz vergossen zur Vergebung“ ist nach Rilke und Sacco ein „Gift“.
§ 131 StGB Gewaltdarstellung
Höllendarstellungen in Kirchen, ob in Schrift oder Bild, und damit die Darstellung der größten denkbaren Gewalt, ist per Gesetzt verboten.
Wer Schriften, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt… wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 240 StGB Nötigung
Christliche Mission mittels Androhung des KZ´s Hölle ist Nötigung. Nur der an Jesus glaube, werde gerettet, so die Amtskirchen in Bezug auf Joh.3, 36.
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar. Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger (Amtskirche) missbraucht.
§ 241 Bedrohung
Bedrohung mit einem verbrecherischen Folter- KZ namens Hölle ist verboten. Papst Benedikt bescheinigt im Jahr 2000 Folterungen in der Hölle. Bei deren Anblick könne man „vor Entsetzen“ sterben.
Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Jesus, der angebliche Leiter der Hölle, sei tot, so die Staatsanwaltschaften Freiburg im Br. und Hannover. Eine Auferstehung von den Toten gibt es nicht. Weder medizinisch noch juristisch. Sie ist ein intelligenter Kirchentrick, der Höllenangst erst ermöglicht.
RiStBV § 235 Kindesmisshandlung
Androhungen einer ewigen Hölle vor Kindern, auch und gerade über Kirchenlieder, ist Kindesmisshandlung
Auch namenlosen und vertraulichen Hinweisen geht der Staatsanwalt grundsätzlich nach. Bei einer Kindesmisshandlung ist das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB) grundsätzlich zu bejahen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Celle unterließ es, die geschädigten, namentlich bekannten tief verängstigten Kinder einer Therapie zuzuführen.
Pflichten des Jugendamtes:
SGB VIII § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen, wobei die Fachkräfte „qualifiziert“ sein müssen. Psychologen und Psychiater sind in der Regel in Religionsdingen nicht qualifiziert. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen…Es ist demnach eine Muss-Verfügung.
Das Jugendamt Hannover unterließ es, die Geschädigten einzubeziehen (Belitz, 51.25 vom 17.6.20). Verantwortlich für die Kindsschäden seien die Eltern, nicht das Jugendamt. Das trifft nach dem Gesetz nicht zu. Wenn die Eltern aufgrund eigener kirchlicher Indoktrination dem Kind nicht helfen können, ist das Jugendamt zuständig. Viele Eltern sehen in der Sintflut einen gerechten Akt – und keinen Holocaust. Das ist – nach Freud - religiöser Wahn. Freud: „Religion ist Wahn“.
§ 225 Kindesmisshandlung Misshandlung von Schutzbefohlenen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die … seiner Fürsorge oder Obhut untersteht (christliche Kita, Religionsunterricht),
quält oder roh mißhandelt, oder wer… sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft… Der Versuch ist strafbar.